Das Testament
Das Testament ersetzt nicht die Bestattungsvorsorge, da die Testamentseröffnung in der Regel zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet und die persönlichen Bestattungswünsche dann nicht mehr berücksichtigt werden können.
Die Errichtung eines Testaments ist immer dann sinnvoll, wenn größere Werte vorhanden sind, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter mehreren gesetzlichen Erben vermieden werden soll.
Zudem kann man mit einem Testament die Erbfolge ändern oder Verwandte vom Erbe ausschließen, den überlebenden Ehepartner zum Alleinerben ernennen oder einem unverheiratetem Lebenspartner Erbrecht sichern.
Grundsätzlich gilt: Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Hat man seinen letzten Willen nicht festgehalten, wird das Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen verteilt.
Damit die formalen Richtlinien eines persönlichen Testaments erfüllt sind, muss es handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Es sollte den Vor-, Zu- und Geburtsnamen, den Erstellungsort, Datum und Uhrzeit enthalten.
Derjenige, der ein Testament eines Verstorbenen besitzt, ist verpflichtet, es unmittelbar nach dem Tod der Person beim Nachlassgericht oder Notar abzugeben und eröffnen zu lassen.
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